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  • · Fachbeitrag · § 33 EStG

    Keine außergewöhnliche Belastung für eine Delfin-Therapie ohne vorherigen qualifizierten Nachweis

    Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Delfintherapie sind nur dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn die Zwangsläufigkeit vor Behandlungsbeginn durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes nachgewiesen wird. Weder ein privatärztliches Attest noch die frühere Anerkennung in einem anderen Veranlagungszeitraum oder pandemiebedingte Erschwernisse ersetzen diesen Nachweis.

     

    Sachverhalt

    Streitig war die Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen für eine Delfintherapie als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer 2021. Die Steuerpflichtigen, ein Ehepaar, machten entsprechende Aufwendungen für eines ihrer beiden Kinder als außergewöhnliche Belastung geltend. Dem Kind war wegen einer psychomotorischen Entwicklungsstörung bzw. eines Kleinwuchses ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 mit Merkzeichen G, B und H zuerkannt worden. Ursächlich hierfür ist ein sehr seltener Gendefekt.

     

    Das FA lehnte die steuerliche Anerkennung der geltend gemachten Kosten ab.