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  • · Fachbeitrag · § 33 EStG

    Aufwendungen im Zusammenhang mit der Entnahme und Lagerung von Eizellen beim PCO-Syndrom (sog. „social freezing“)

    Allein die medizinische Empfehlung zur Entnahme und Lagerung von Eizellen, um einen zukünftigen Kinderwunsch gegebenenfalls zu ermöglichen, führt auch bei diagnostiziertem PCO-Syndrom nicht dazu, dass es sich um Aufwendungen handelt, die als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen wären.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall machte die Steuerpflichtige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Entnahme und Lagerung ihrer Eizellen aufgrund eines Polycystischen Ovarialsyndroms (kurz PCO-Syndrom genannt) als außergewöhnliche Belastungen geltend. Zur Begründung führte sie an, das PCO-Syndrom sei mit 5 bis 10 % die häufigste Hormonstörung bei Frauen im gebärfähigen Alter. Durch eine gestörte Eizellenreifung komme es häufig zu einem erschwerten Schwangerschaftseintritt, da keine regelmäßigen Eisprünge mehr stattfänden. Das PCO-Syndrom müsse behandelt werden, um die Auswirkungen zu mildern. Wichtig sei dabei eine möglichst frühzeitige Therapie, wenn die Betroffene einen Kinderwunsch habe.

     

    Die behandelnde Ärztin hatte bestätigt, dass bei der Steuerpflichtigen aufgrund des vorliegenden PCO-Syndroms die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Schwangerschaft verringert und eine Lagerung von Eizellen zur späteren Verwendung für eine künstliche Befruchtung medizinisch zu empfehlen sei.