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  • · Fachbeitrag · § 33 EStG

    Anerkennung von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Für die Beurteilung, ob eine Gefahr des Verlusts der Existenzgrundlage besteht, ist die Einkommens- und Vermögenssituation des Steuerpflichtigen im Jahr des Abflusses der Prozesskosten maßgeblich. Die bloße Befürchtung, dass sich die Einkommens- und Vermögenssituation in Zukunft verschlechtern werde, reicht nicht aus. Außerdem muss der angestrengte Prozess dazu dienen, die Ursache der drohenden Existenznot zu beseitigen. Prozesse, die lediglich aus Anlass einer drohenden Existenznot, aber ohne inneren Zusammenhang mit der Ursache für den Wegfall der Lebensgrundlagen geführt werden, sind nicht durch § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG begünstigt.

     

    Hintergrund

    Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es um Aufwendungen in Zusammenhang mit Prozessen gegen Glücksspielanbieter und damit um Prozesskosten i. S. v. § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG. Das dortige Abzugsverbot für Prozesskosten greift nur dann nicht ein, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine notwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen kann. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall jedoch nicht gegeben.