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  • · Fachbeitrag · § 32d EStG

    Keine Anwendung des Abgeltungsteuersatzes auf verdeckte Gewinnausschüttungen

    Die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes auf verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) ist auch dann gem. § 32d Abs. 2 Nr. 4 Halbs. 1 EStG ausgeschlossen, wenn das Einkommen der leistenden Körperschaft durch eine verhinderte Vermögensmehrung gemindert worden ist.

     

    Hintergrund

    Überlässt eine Gesellschaft ihrem Gesellschafter ein betriebliches Wirtschaftsgut unentgeltlich oder verbilligt auch zur privaten Nutzung, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen einer vGA vor, ohne dass es einer tatsächlichen Nutzung bedarf. Denn der Vorteil des Gesellschafters liegt bereits in der Möglichkeit der privaten Nutzung.

     

    Sachverhalt

    In den Streitfällen hatte eine GmbH ihren Gesellschaftern eine in Spanien belegene (Ferien-)Immobilie ganzjährig zur jederzeitigen Nutzung überlassen. Die Gesellschafter bewohnten die Immobilie bei verschiedenen Aufenthalten mit ihren Familien. Ein Entgelt mussten sie dafür nicht zahlen. Vermietet wurde die Immobilie nicht. Die Kapitalgesellschaft verzichtete dadurch gegenüber ihren Gesellschaftern auf eine Vermögensmehrung in Gestalt der marktüblichen Entgelte für die dauerhafte Überlassung der Immobilie zur Nutzung. Dies führt bei den Gesellschaftern zu Kapitaleinkünften i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG.