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  • · Fachbeitrag · § 32d EStG

    Ausschluss des Abgeltungsteuertarifs bei Gesellschafterfremdfinanzierung einer im Ausland ansässigen Kapitalgesellschaft

    Zinsen aus Darlehen eines Steuerpflichtigen an eine ausländische Kapitalgesellschaft, an der er mittelbar zu mindestens 10 % beteiligt ist, sind gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 2 EStG in der bis zur Änderung durch das Jahressteuergesetz 2020 geltenden Fassung aus dem Anwendungsbereich des gesonderten Tarifs für Kapitaleinkünfte nach § 32d Abs. 1 EStG ausgeschlossen.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall gewährte der Steuerpflichtige Darlehen an eine niederländische Kapitalgesellschaft, an der er mittelbar über eine weitere niederländische Kapitalgesellschaft als Alleingesellschafter beteiligt war. Die hieraus erzielten Darlehenszinsen erklärte er in seiner Einkommensteuererklärung als dem Sonder-Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG (Steuersatz 25 %) unterliegende Kapitalerträge.

     

    Das FA besteuerte die Zinsen dagegen mit dem Normaltarif und vertrat die Auffassung, § 32d Abs. 1 EStG sei wegen der Regelung in § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG nicht anwendbar. Nach dieser Vorschrift findet der gesonderte Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG keine Anwendung bei bestimmten Kapitalerträgen, die von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahestehende Person ist.

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