· Fachbeitrag · § 32d EStG
Anrechenbarkeit von Quellensteuer auf Zinsen aus sog. Argentinienanleihen
§ 32d Abs. 5 EStG sieht vor, dass die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer für den jeweiligen ausländischen Kapitalertrag auf die Höhe der Einkommensteuer begrenzt ist, welche auf diesen Kapitalertrag entfällt (sog. per-item-limitation). Der Anrechnungsbetrag an ausländischer Steuer je Kapitalertrag darf 25 % der Einnahmen des jeweiligen Kapitalertrags nicht übersteigen. |
Sachverhalt
Streitig war im Zusammenhang mit von der Republik Argentinien begebenen Staatsanleihen die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Zahlungen im Rahmen des sogenannten Fast Track Settlements.
Entscheidung
Gemäß Art. 23 Abs. 2 Satz 1 DBA-Argentinien wird auf die von den aus der argentinischen Republik stammenden Einkünften zu erhebende deutsche Einkommensteuer die argentinische Steuer angerechnet, die nach argentinischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist. Für Zwecke dieser Anrechnung wird davon ausgegangen, dass die argentinische Steuer bei Zinsen 15 % des Bruttobetrags der Zahlung beträgt (Art. 23 Abs. 3 Buchst. b DBA-Argentinien, sog. fiktive Quellensteuer).
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