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  • · Fachbeitrag · § 32 EStG

    Schädliche Erwerbstätigkeit nach § 32 Abs. 4 S. 3 EStG

    Die bis zu 20 Stunden unschädliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 3 EStG bemisst sich bei unselbstständig Tätigen grundsätzlich nach der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit, ggf. unter Einbeziehung von Tarifverträgen. Bei Beamten ist in Ermangelung individualarbeitsvertraglicher Regelungen auf die geltende Gesetzes- und Verordnungslage unter Berücksichtigung individuell gewährter Freistellungen abzustellen.

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob eine nach § 32 Abs. 4 S. 3 EStG unschädliche Erwerbstätigkeit bzw. eine einheitliche Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit oder eine berufsbegleitend durchgeführte Weiterbildung (Zweitausbildung) vorlag.

     

    Der Antragsteller ist der Vater eines 2002 geborenen Sohns D. Nach einem dreijährigen dualen Studium an der Hochschule für Finanzen erlangte D. mit Urkunde vom 23.8.2023 den akademischen Grad „Diplom-Finanzwirt (FH)“. Mit weiterer Urkunde vom gleichen Tag wurde er durch die OFD NRW unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Steuerinspektor ernannt. Anschließend nahm er eine Tätigkeit als Finanzbeamter im FA C. auf. Seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrug im September 2023 41 Stunden. Seit dem Wintersemester 2023 ist D. zudem als ordentlicher Student des Studiums der Rechtswissenschaften an der Universität Münster eingeschrieben. Mit Beginn des Studiums reduzierte er seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im FA auf 28,7 Stunden (entspricht 70 % der nach § 2 Abs. 1 S. 1 AZVO NRW regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden).