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  • · Fachbeitrag · § 32 EStG

    Masterstudium eines Diplom-Finanzwirts als anspruchsschädliche Zweitausbildung

    Wenn ein Diplom-Finanzwirt mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung ein berufsbegleitendes Masterstudium „Master of Laws Wirtschafts- und Steuerrecht“ an einer Universität aufnimmt, während er seine berufliche Tätigkeit beim FA mit 28,7 Wochenstunden fortführt, besteht für ihn kein Kindergeldanspruch mehr.

     

    Grundsatz

    Anspruch auf Kindergeld besteht für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, wenn dieses für einen Beruf ausgebildet wird. Ein Kind wird nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind insoweit unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 3 EStG).

     

    Hinsichtlich der Auslegung der in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verwendeten Tatbestandsmerkmale „erstmalige Berufsausbildung“ und „Erststudium“ hat der BFH entschieden, dass das Erststudium nur einen Unterfall des Oberbegriffs erstmalige Berufsausbildung darstellt.

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