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  • · Fachbeitrag · § 32 EStG

    Opferrente als Bezug eines behinderten volljährigen Kindes

    Die Grundrente, die ein volljähriges behindertes Kind als Opfer einer Gewalttat bezieht, ist nicht zu den Bezügen des Kindes zu rechnen und steht daher der Gewährung von Kindergeld nicht entgegen.

     

    Sachverhalt

    Der Anspruchsberechtigte ist der Vater einer volljährigen Tochter, bei der eine Behinderung vorliegt. Die Tochter wurde Opfer einer Gewalttat und erhielt deshalb eine Beschädigtengrundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz. Der Anspruchsberechtigte bezog für die Tochter wegen der vorliegenden Behinderung auch nach deren Volljährigkeit Kindergeld.

     

    Da die Tochter verheiratet ist, berücksichtigte die Familienkasse bei der Berechnung der der Tochter zur Verfügung stehenden Einkünfte und Bezüge auch den der Tochter gegen ihren Ehemann zustehenden Unterhaltsanspruch. Unter Hinzurechnung der Beschädigtengrundrente und weiterer Sozialleistungen kam die Familienkasse zu dem Ergebnis, dass sich die Tochter ab Oktober 2019 selbst unterhalten könne und hob die Kindergeldfestsetzung auf. Das FG gab der dagegen gerichteten Klage statt.

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