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  • · Nachricht · § 32 EStG

    Anforderungen an mehraktige Ausbildungsmaßnahmen

    | Der für die Annahme einer einheitlichen Berufsausbildung notwendige zeitliche Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten liegt nicht vor, wenn die Berufsausbildung im Januar 2014 beendet und der weitere Ausbildungsabschnitt erst im September 2015 aufgenommen wird. |

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob mit Abschluss einer ersten berufsqualifizierenden Ausbildung zum Elektroniker für Betriebstechnik die nach § 32 EStG relevante Erstausbildung bereits abgeschlossen ist oder aber eine Ausbildung zum staatlich geprüften Techniker für Elektrotechnik noch Teil einer Erstausbildung sein kann.

     

    Entscheidung

    Das FG entschied, dass die Berücksichtigung des Sohnes im Rahmen einer Kindergeldfestsetzung in der Zeit ab August 2015 wegen der Teilnahme an einem Lehrgang zur Ausbildung als staatlich geprüfter Techniker Fachrichtung Elektrotechnik in Teilzeit ausscheidet.

     

    Der Sohn hatte in der Zeit von 2011 bis 2014 eine erstmalige Berufsausbildung als Elektroniker für Betriebstechnik abgeschlossen. Diese Berufsausbildung bildet keine einheitliche Erstausbildung mit dem sich ab 2015 anschließenden Lehrgang. Die während der Zeit von Januar 2015 bis heute ausgeübte Vollzeiterwerbstätigkeit als Elektroniker bildet eine anspruchsschädliche Zäsur im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.

     

    Für die Frage, ob bereits der erste objektiv berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt.

     

    Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z. B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Hierfür ist auch erforderlich, dass aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar wird, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat.

     

    Da es im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG auf das angestrebte Berufsziel des Kindes ankommt, muss der Tatbestand „Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung“ nicht bereits mit dem ersten objektiv berufsqualifizierenden Abschluss (z. B. in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang) erfüllt sein.

     

    Im Streitfall war der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen der Ausbildung zum Elektroniker für Betriebstechnik und dem Techniker nach Auffassung des FG nicht gegeben.

     

    MERKE | Der notwendige enge zeitliche Zusammenhang liegt dann nicht mehr vor, wenn die Aufnahme des zweiten Ausbildungsabschnitts voraussetzt, dass vorher eine Berufstätigkeit bzw. berufspraktische Erfahrung ausgeübt wurde. Gleiches gilt, wenn das Kind den zweiten Ausbildungsabschnitt nach einer zwischenzeitlichen Berufstätigkeit beginnt, welche nicht nur der zeitlichen Überbrückung dient.

     

    Im Streitfall war Voraussetzung für die Aufnahme in die Fachschule Technik eine einjährige einschlägige Vollzeitberufstätigkeit. Teilzeittätigkeiten müssen entsprechend der regelmäßigen Arbeitszeit verlängert werden. Spätestens zum Ende des Besuchs der Fachschule muss diese Voraussetzung nachgewiesen werden. Damit war der notwendige enge Zusammenhang zwischen der Ausbildung des Sohnes zum Elektroniker und der Ausbildung zum staatlich geprüften Techniker nicht gegeben.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46222782

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