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  • · Fachbeitrag · § 32 EStG

    Abgrenzung der Erst- von der Zweitausbildung bei bereits erwerbstätigem Kind

    | Eltern, deren volljährige Kinder bereits in Vollzeit berufstätig sind und berufsbegleitend eine Weiterbildung besuchen, haben keinen Anspruch mehr auf Kindergeld. Die Fortbildung zählt dann nicht mehr zur Erstausbildung. Dies hat der BFH klargestellt. |

     

    Sachverhalt

    Die Tochter der Steuerpflichtigen befand sich nach beendeter Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten in einem Vollzeitarbeitsverhältnis. Nach der Ausbildung startete die Tochter berufsbegleitend eine Ausbildung zur Verwaltungsfachwirtin. Die Mutter beantragte die Weiterzahlung des Kindergeldes. Dies lehnte die Familienkasse mit der Begründung ab, dass die Tochter bereits eine erste Berufsausbildung abgeschlossen habe und während der Zweitausbildung einer zu umfangreichen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei.

     

    Entscheidung

    Auch der BFH lehnte die Gewährung von Kindergeld ab. Für in Ausbildung befindliche volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur dann ein Kindergeldanspruch, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, die regelmäßig mehr als 20 Wochenstunden umfasst. Zwar können auch mehrere Ausbildungsabschnitte zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammenzufassen sein, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang (z. B. dieselbe Berufssparte) zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Eine solche einheitliche Erstausbildung liegt jedoch dann nicht mehr vor, wenn die nach Erlangung des ersten Berufsabschlusses aufgenommene Erwerbstätigkeit bereits die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes darstellt und die weiteren Ausbildungsmaßnahmen nur der Weiterbildung oder dem Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Beruf dienen.

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