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  • · Fachbeitrag · § 3 EStG

    Zahlungen von Jugendämtern an Tagesmutter nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei

    | Zahlungen von Jugendämtern an eine Tagesmutter sind nicht ausschließlich für Zwecke der Erziehung bestimmt und damit auch nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. |

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtige erzielt als anerkannte Tagesmutter Einkünfte aus § 18 EStG, indem sie in den Streitjahren Kinder in einem Umfang zwischen 15 und 40 Wochenstunden betreute. Ihre Einnahmen setzten sich aus Zahlungen der Jugendämter (Anerkennungsbeiträge für Förderleistungen und Erstattung angemessener Kosten über Sachaufwand nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1 SGB VIII bzw. Monatspauschalen) sowie von den Eltern der betreuten Kinder gezahlten Essensgeldern zusammen.

     

    Während das FA sämtliche Zahlungen als steuerpflichtige Einnahmen ansah, vertrat die Steuerpflichtige die Auffassung, dass lediglich das Essensgeld zu versteuern sei. Die Zahlungen der Jugendämter seien dagegen als Bezüge aus öffentlichen Mitteln zur Förderung der Erziehung gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei.

     

    Entscheidung

    Nach erfolglosem Einspruch wies auch das FG die eingelegte Klage ab. Das FG entschied, dass die streitigen Geldleistungen zwar aus öffentlichen Mitteln gezahlt worden seien. Es fehle jedoch an einer unmittelbaren Förderung der Erziehung. Da nahezu jede länger dauernde Beschäftigung mit Kindern zugleich deren Erziehung zum Gegenstand habe, sei für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG erforderlich, dass die öffentlichen Gelder ausschließlich zur Erziehung bestimmt sind.

     

    Nach § 22 Abs. 2 SGB VIII dienen Tageseinrichtungen nicht nur der Erziehung, sondern auch der Unterstützung der Eltern in der Weise, dass sie die Kindererziehung mit einer Erwerbstätigkeit vereinbaren zu können. Die Tagesmutter soll die Kinder auch nicht anstelle der Eltern erziehen, sondern die Eltern lediglich unterstützen. Die Aufnahme der Kinder bei der Tagesmutter dient im Übrigen auch deren Unterbringung, Versorgung, Verpflegung und der allgemeinen Betreuung.

     

    Das FG stellte heraus, dass die Leistungen nicht als Beihilfen anzusehen sind. Hierunter fallen nur uneigennützig gewährte Unterstützungsleistungen, nicht dagegen Leistungen im Rahmen eines entgeltlichen Austauschgeschäfts. Anders als an Pflegeeltern gezahlte Pflegegelder vergüteten die an die Steuerpflichtige geleisteten Pauschalen deren sachlichen und zeitlichen Aufwand vollständig.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46492821

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