· Fachbeitrag · § 3 EStG
Rückwirkende Steuerbefreiung für Photovoltaikanlage verfassungsgemäß
Das FG Düsseldorf hält die rückwirkende Steuerbefreiung für Gewinne aus dem Betrieb kleinerer Photovoltaikanlagen zum 1.1.2022 für verfassungsgemäß. Nach Ansicht des Gerichts ist es verfassungsrechtlich unbeachtlich, dass die Rückwirkung der Steuerbefreiung die Geltendmachung von Verlusten aus dem Betrieb kleinerer Photovoltaikanlagen für das Jahr 2022 verhindert hat. |
Hintergrund
Gewinne aus dem Betrieb kleinerer Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von maximal 30 kW (peak) sind unter bestimmten Voraussetzungen seit dem 1.1.2022 steuerfrei. Die Steuerbefreiung wurde Ende 2022 rückwirkend zum 1.1.2022 eingeführt.
Sachverhalt
Die Kläger beschlossen im Sommer 2021, eine kleinere Photovoltaikanlage zu erwerben und den erzeugten Strom entgeltlich in das Stromnetz einzuspeisen. Aufgrund der Coronakrise wurde die Anlage jedoch erst Ende 2022 installiert. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2022 machten die Kläger einen Verlust aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage i. H. v. ca. 3.000 EUR geltend, den das Finanzamt aufgrund der zum 1.1.2022 eingeführten Steuerfreiheit nicht anerkannte. Dagegen gingen die Kläger gerichtlich vor und hielten die rückwirkende Steuerbefreiung für verfassungswidrig.
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