· Fachbeitrag · § 24 EStG
Vorzeitige Rückübertragung eines Erbbaurechts gegen Entschädigung
Wird im Zuge einer vorzeitigen Rückübertragung eines Erbbaurechts eine Entschädigung dafür gezahlt, dass der Erbbauberechtigte dieses Recht nicht mehr zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nutzen kann, kann eine nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerbare Entschädigung vorliegen. |
Sachverhalt
Streitig war, ob eine anlässlich einer vorzeitigen Rückübertragung eines Erbbaurechts gezahlte Entschädigung zu steuerbaren Einkünften beim Erbbauberechtigten führt. Im Streitfall war im Zuge einer vorzeitigen Rückübertragung eines Erbbaurechts eine Entschädigung dafür gezahlt worden, dass der Erbbauberechtigte dieses Recht nicht mehr zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nutzen konnte. Der BFH entschied, dass in einem solchen Fall eine nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerbare Entschädigung vorliegt.
Entscheidung
In der Begründung des BFH heißt es, dass eine Entschädigung im Sinne der vorgenannten Vorschrift zum einen voraussetzt, dass die an die Stelle der bisherigen Einnahmen tretende Ersatzleistung auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass § 24 EStG keine die Einkünfte erweiternde, sondern lediglich eine die Reichweite der einzelnen Einkunftsarten klarstellende Bedeutung hat.
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