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  • · Fachbeitrag · § 23 EStG

    Gewinnermittlung bei privaten Veräußerungsgeschäften

    Prozesskosten, die nach einem abgeschlossenen Veräußerungsvorgang entstehen, weil um die Höhe des Veräußerungsgewinns oder (erst recht) um die Steuerbarkeit des Veräußerungsvorgangs gestritten wird, sind als Aufwendungen des Steuerpflichtigen zum Zeitpunkt der Veräußerung weder dem Grunde noch der Art nach angelegt und mindern daher den Veräußerungsgewinn nicht.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es in erster Linie um die Frage, ob Prozesskosten, die im Zusammenhang mit einer nach § 23 EStG steuerpflichtigen Grundstücksveräußerung anfallen, als Werbungskosten gewinnmindernd abziehbar sind. Das FG hat dies verneint.

     

    Entscheidung

    Grundsätzlich ist auch bei der Ermittlung eines Veräußerungsgewinns nach § 23 EStG der allgemeine Werbungskostenbegriff anzuwenden. Jedoch sind hierbei einige „einkunftsartbedingte Besonderheiten“ zu beachten, denn die Ermittlung des privaten Veräußerungsgewinns erfolgt „zeitpunktbezogen“. Daraus folgt, dass solche Aufwendungen, die „nicht innerhalb der Frist des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG angefallen sind“, bei der Gewinnermittlung keine Berücksichtigung als Werbungskosten finden können (so z. B. BFH 20.6.12, IX R 67/10, BStBl II 13, 275).