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  • · Fachbeitrag · § 21 EStG

    Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei VuV

    Zu den Schuldzinsen zählt grundsätzlich auch die zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung, soweit die Schuldzinsen mit den Einkünften aus VuV in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Der erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang besteht, wenn bereits im Zeitpunkt der Veräußerung eines Grundstücks anhand objektiver Umstände der endgültig gefasste Entschluss feststellbar ist, mit dem nach der vorzeitigen Darlehensablösung verbleibenden Veräußerungserlös wiederum konkret bestimmtes Grundvermögen mit dem Ziel anzuschaffen, hieraus Einkünfte aus VuV zu erzielen.

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung für die Ablösung eines Darlehens im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung für 2018 als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen war. FA und nachfolgend auch das FG haben dies verneint.

     

    Entscheidung

    Besteht die Verpflichtung des Darlehensgebers zur Einwilligung in eine vorzeitige Darlehensablösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung gerade aus dem Grund, weil für eine beabsichtigte Grundstücksveräußerung eine Ablösung des Kredits und der damit zusammenhängenden grundpfandrechtlichen Belastung erforderlich ist, liegt ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstücks vor.

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