· Fachbeitrag · § 23 EStG
Entnahme eines Arbeitszimmers und Verkauf der Eigentumswohnung
Wird im Privatvermögen eine Eigentumswohnung veräußert, deren Anschaffung schon mehr als zehn Jahre zurückliegt, in der aber ein früher betrieblich genutztes, zum Betriebsvermögen gehörendes häusliches Arbeitszimmer erst vor weniger als zehn Jahren aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen entnommen worden ist, so liegt im Hinblick auf dieses Arbeitszimmer und den anteilig dazu gehörenden Grund und Boden kein privates Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG vor. |
Sachverhalt
Im Streitfall wurde eine im April 2003 angeschaffte Eigentumswohnung im November 2013 und damit nach Ablauf der zehnjährigen Veräußerungsfrist des § 23 EStG veräußert. In der Eigentumswohnung befand sich bis 2006 ein zu betrieblichen Zwecken genutztes Arbeitszimmer, das nach Beendigung der betrieblichen Tätigkeit im November 2006 entnommen wurde.
Das FA vertrat die Auffassung, die Entnahme in 2006 habe aufgrund der Regelung in § 23 Abs. 1 S. 2 EStG zu einer Anschaffung des Gebäudeteils „Arbeitszimmer“ einschließlich dem dazugehörigen Grund und Boden geführt und sei in 2013 innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist des § 23 EStG mit Gewinn veräußert worden, der nach § 23 EStG zu versteuern sei.
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