· Fachbeitrag · § 22a EStG
Verpflichtung eines liechtensteinischen Versicherungsunternehmens zur Übersendung von Rentenbezugsmitteilungen an die Deutsche Rentenversicherung Bund
Eine ausschließlich im Fürstentum Liechtenstein niedergelassene, von dort aus geschäftstätige AG liechtensteinischen Rechts, die als Versicherungsunternehmung im Bundesgebiet wohnhaften bzw. dort (einkommen-)steuerpflichtigen Personen (fondsgebundene) Lebensversicherungs- und (altersvorsorgebezogene) Rentenzahlungsvertragsverhältnisse anbietet, ist mitteilungspflichtige Stelle i. S. v. § 22a Abs. 1 S. 1 EStG und als solche verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund die zur Überprüfung vorgesehenen Rentenbezugsmitteilungen zu übersenden. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es u. a. um die Frage, ob eine AG liechtensteinischen Rechts, die als Versicherungsunternehmen im Bundesgebiet wohnhaften bzw. dort (einkommen-)steuerpflichtigen Personen (fondsgebundene) Lebensversicherungs- und (altersvorsorgebezogene) Rentenzahlungsvertragsverhältnisse anbietet, mitteilungspflichtige Stelle i. S. v. § 22a Abs. 1 S. 1 EStG ist. Das FG hat dies bejaht.
Entscheidung
Die in § 93c Abs. 1 AO verankerte gesetzliche Verpflichtung, als Anbieterin von Lebensversicherungs- und (altersvorsorgebezogenen) Rentenleistungsverträgen für die im Bundesgebiet einkommensteuerpflichtigen Kunden Rentenbezugsmitteilungen vorlegen zu müssen, ergibt sich aus § 22a Abs. 1 S. 1 EStG.
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