· Fachbeitrag · § 22 EStG
Steuerpflicht von Leistungen aus einem „Thüringen-Stipendium“
| Leistungen aufgrund eines Fördervertrags mit der „Stiftung zur Förderung der ambulanten ärztlichen Versorgung im Freistaat Thüringen“ sind unter bestimmten Umständen nicht steuerbar. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige studierte bis zum Frühjahr 2012 Medizin. Im Anschluss war sie bei der Z-Klinik im Rahmen ihrer fachärztlichen Ausbildung angestellt. Im Herbst 2012 schlossen die Steuerpflichtige und die „Stiftung zur Förderung der ambulanten ärztlichen Versorgung im Freistaat Thüringen“ (Stiftung) einen Vertrag über den Erhalt von Fördermaßnahmen für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung, die den Facharzt für Allgemeinmedizin und den Facharzt für Innere Medizin absolvieren (Fördervertrag). Entsprechend der vertraglichen Regelung erhielt sie im Streitjahr 2012 eine Einmalzahlung i. H. v. 15.000 EUR.
Entscheidung
Während das FG freiberufliche Einkünfte und Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit verneinte, aber von steuerpflichtigen Einkünften aus Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG) ausging, entschied der BFH, dass die Einmalzahlung der Stiftung nicht durch eine Leistung der Steuerpflichtigen i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG veranlasst war.
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