· Fachbeitrag · § 22 EStG
Pauschaler steuerpflichtiger Rentenanteil für Renteneintritt im Jahr 2014 verfassungskonform
Der pauschale steuerpflichtige Rentenanteil für Renteneintritte im Jahr 2014 beträgt 68 % und wurde vom Hessischen Finanzgericht mit Urteil vom 19.11.2025 als verfassungskonform bestätigt. Diese Festlegung auf Lebenszeit verstößt nicht gegen das Grundgesetz, auch wenn die Steuerlast für Neurentner stufenweise steigt. |
Sachverhalt
Gemäß § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG in der Fassung des Alterseinkünftegesetzes sind Leibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem Jahr des Rentenbeginns 2005 mit einem Besteuerungsanteil beginnend mit 50 % der Besteuerung zu unterwerfen. Im Fall des Steuerpflichtigen, der seine gesetzliche Altersrente seit 2014 bezieht, ergibt sich ein Besteuerungsanteil von 68 %. Der sich daraus nominell in Euro für das Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, ergebende steuerfreie Anteil gilt grundsätzlich für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs. Soweit nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa S. 4 EStG eine Erhöhung des Jahresbetrags auch eine Veränderung des steuerfreien Anteils bewirken kann, gilt dies nicht für die regelmäßige Anpassung des Jahresbetrags der Rente: In diesem Fall findet keine Neuberechnung des steuerfreien Anteils statt.
Im Streitfall hatte das FA die steuerfreien Beträge der Altersrente zutreffend ermittelt. Nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG war die Berechnung des steuerpflichtigen Teils der von der Deutsche Rentenversicherung Bund in den Streitjahren an den Steuerpflichtigen gezahlten Renten daher rechtmäßig.
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