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  • · Fachbeitrag · § 22 EStG

    Pauschaler steuerpflichtiger Rentenanteil für Renteneintritt im Jahr 2014 verfassungskonform

    Der pauschale steuerpflichtige Rentenanteil für Renteneintritte im Jahr 2014 beträgt 68 % und wurde vom Hessischen Finanzgericht mit Urteil vom 19.11.2025 als verfassungskonform bestätigt. Diese Festlegung auf Lebenszeit verstößt nicht gegen das Grundgesetz, auch wenn die Steuerlast für Neurentner stufenweise steigt.

     

    Sachverhalt

    Gemäß § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG in der Fassung des Alterseinkünftegesetzes sind Leibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem Jahr des Rentenbeginns 2005 mit einem Besteuerungsanteil beginnend mit 50 % der Besteuerung zu unterwerfen. Im Fall des Steuerpflichtigen, der seine gesetzliche Altersrente seit 2014 bezieht, ergibt sich ein Besteuerungsanteil von 68 %. Der sich daraus nominell in Euro für das Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, ergebende steuerfreie Anteil gilt grundsätzlich für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs. Soweit nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa S. 4 EStG eine Erhöhung des Jahresbetrags auch eine Veränderung des steuerfreien Anteils bewirken kann, gilt dies nicht für die regelmäßige Anpassung des Jahresbetrags der Rente: In diesem Fall findet keine Neuberechnung des steuerfreien Anteils statt.

     

    Im Streitfall hatte das FA die steuerfreien Beträge der Altersrente zutreffend ermittelt. Nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG war die Berechnung des steuerpflichtigen Teils der von der Deutsche Rentenversicherung Bund in den Streitjahren an den Steuerpflichtigen gezahlten Renten daher rechtmäßig.