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  • · Fachbeitrag · § 22 EStG

    Keine individuelle Prüfung der Doppelbesteuerung von Renten

    Das EStG sieht einfachrechtlich keine Erhöhung des steuerfreien Anteils von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung unter dem Gesichtspunkt einer einzelfallbezogenen Doppelbesteuerung der (hier Alters-)Rente im Hinblick auf die ggf. beschränkt gewesene Abzugsfähigkeit der Beiträge an gesetzliche Rentenversicherungsträger vor. Das sich daraus ergebende Fehlen einer gesetzlichen Regelung zur Vermeidung einer individuellen Doppelbesteuerung der Rente ist verfassungskonform.

     

    Sachverhalt

    Streitig war die Höhe des steuerfreien Anteils der Rente des Steuerpflichtigen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Konkret ging es um den Besteuerungsanteil von 74 % der vom Steuerpflichtigen ab 2017 bezogenen Rente von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund). Der hiergegen gerichtete Einspruch sowie die nachfolgend eingelegte Klage blieben ohne Erfolg.

     

    Entscheidung

    Das FG wies die Rüge der verfassungswidrigen Doppelbesteuerung der Altersrente als unbegründet zurück und vertritt die Auffassung, dass nur eine strukturelle Doppelbesteuerung verfassungswidrig wäre. Da auch das Alterseinkünftegesetz keine einzelfallbezogene Prüfung der Doppelbesteuerung vorsieht, hat das FG weder einfachgesetzlich noch aus Gründen des Verfassungsrechts eine einzelfallbezogene Prüfung der Doppelbesteuerung der Altersrente des Steuerpflichtigen durchzuführen. Von einer strukturellen Verfassungswidrigkeit ist das FG jedenfalls für den im Streitfall vorliegenden Renteneintritt im Jahr 2017 und hinsichtlich des sich daraus einfachgesetzlich ergebenden steuerpflichtigen Teils der Altersrente nicht überzeugt.

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