· Fachbeitrag · § 22 EStG
Ertragsanteilsbesteuerung privater Leibrenten und Zulässigkeit der rückwirkenden Neuregelung des § 52 Abs. 28 S. 5 EStG
Rentenzahlungen, die auf einem begünstigten Versicherungsvertrag i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG 2004 beruhen, sind, soweit nicht die Kapitalauszahlung gewählt wird, nach § 52 Abs. 28 S. 5 EStG n. F. mit dem Ertragsanteil gemäß § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG zu versteuern. |
Sachverhalt
Streitig war, ob wiederkehrende Bezüge aus einer privaten Rentenversicherung als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG oder als sonstige Einkünfte nach § 22 EStG zu erfassen sind.
Entscheidung
Das FG entschied, dass im Streitfall eine Besteuerung nach § 52 Abs. 28 S. 5 Hs. 2 i. V. m. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG vorzunehmen ist und dies auch trotz echter Rückwirkung zulässig ist.
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