· Fachbeitrag · § 22 EStG
Erträge aus Krypto-Lending
Sachverhalt
Streitig war, ob Erträge aus der vorübergehenden entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Kryptowerten, dem sogenannten Krypto-Lending, den Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG oder denjenigen aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zuzuordnen sind.
Entscheidung
Das FG entschied, dass derartige Erträge nach § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern sind.
Eine sonstige Leistung i. S. v. § 22 Nr. 3 S. 1 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und dass eine Gegenleistung auslöst. Ein synallagmatisches Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im Sinne eines wechselseitigen Austauschvertrags ist dabei nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr, ob die Gegenleistung durch das Verhalten des Steuerpflichtigen (Leistung) wirtschaftlich veranlasst ist. Das ist in erster Linie aus der objektivierten Perspektive des Leistenden zu beurteilen. Denn die Leistung muss „um des Entgelts willen“ erbracht werden.
Im Streitfall lag eine Leistung i. S. v. § 22 Nr. 3 EStG vor, da die vorübergehende entgeltliche Überlassung von Kryptowerten – im Streitfall Bitcoin – durch den Steuerpflichtigen an dritte Personen eine Leistung des Steuerpflichtigen darstellt, die „um des Entgelts willen“ von ihm erbracht wurde. Der Steuerpflichtige steht jedoch auf dem Standpunkt, dass der Anwendungsbereich des § 22 Nr. 3 EStG deshalb nicht eröffnet ist, weil die zeitlich begrenzte Überlassung der Kryptowerte Bitcoin dem Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG unterfällt, sodass die subsidiäre Regelung des § 22 Nr. 3 EStG nicht eingreift.
Entscheidung
Das FG wies die Klage ab und entschied, dass die Erträge nach § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern sind, da das erzielte Entgelt nicht zu den Erträgen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art gehört.
Eine Forderung ist nur dann als Kapitalforderung anzusehen, wenn sie auf Zahlung von Geld gerichtet ist. Was steuerrechtlich als Geldleistung anzusehen ist, ist gesetzlich gleichwohl nicht festgelegt. Die Forderung muss anerkanntermaßen auf ein gesetzliches Zahlungsmittel gerichtet sein, wobei der Begriff des Zahlungsmittels sowohl inländische als auch ausländische gesetzliche Währungen umfasst.
Der Norm ist dem Wortlaut nach keine Beschränkung auf konventionelle Zahlungsmittel zu entnehmen. Ist somit unter einer Kapitalforderung i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG eine solche zu verstehen, die auf Geld gerichtet ist, so gehört zum klassischen Geldbegriff zunächst das Geld im gegenständlichen Sinne wie Banknoten oder Münzen, die jeder Gläubiger einer Geldschuld kraft Gesetzes annehmen muss, sowie die im Verkehr anerkannten Zahlungsmittel, wie ausländische Banknoten und Münzen. Hierunter fällt ferner auch das sogenannte Buchgeld. Dabei handelt es sich um eine bestehende Forderung im Zusammenhang mit einem Kreditinstitut in der Form eines Guthabens, mit dem der Inhaber durch Überweisung, Kreditkarte, Lastschrift oder Scheck bargeldlos bezahlen kann.
Bitcoin repräsentieren jedoch keine Forderungen, die auf eine Geldleistung gerichtet sind, d. h. auf ein gesetzliches Zahlungsmittel i. S. v. inländischen oder ausländischen gesetzlichen Währungen. Auch im Fachschrifttum wird hervorgehoben, dass für die Qualifikation als Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG das Verleihen der Krypto-Token eine Forderung auf eine Geldleistung, d. h. auf ein gesetzliches Zahlungsmittel begründen müsse. Diese Voraussetzung erfülle das Lending von Krypto-Token jedoch regelmäßig nicht.
Fundstelle
- FG Köln 10.9.25, 3 K 194/23; Rev. BFH, VIII R 22/25, iww.de/astw, Abruf-Nr. 252838