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  • · Fachbeitrag · § 22 EStG

    Einkünftequalifikation bei Container-Leasing-Modellen, wenn die Container nicht existieren

    Die Qualifikation der Einkunftsart ist bei gescheiterten Investitionen nicht objektiv-rückblickend nach den tatsächlichen Verhältnissen, sondern nach der Sichtweise des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Abschlusses der maßgebenden Verträge vorzunehmen. Hiernach sind Container-Investments nicht als reine Kapitalüberlassung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, sondern als Vermietung beweglicher Gegenstände zu qualifizieren, wenn der Steuerpflichtige davon ausging, bewegliche Gegenstände zu erwerben und zu vermieten und diese nach Vermietung zu veräußern und somit die Tatbestände der § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG bzw. der §§ 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG zu erfüllen, und keine Kenntnis von den betrügerischen Handlungen des Vertragspartners hatte.

     

    Sachverhalt

    Streitig war die steuerliche Qualifikation und Höhe von Einkünften aus der Vermietung und Veräußerung von Seefrachtcontainern. Während der Steuerpflichtige die Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb erklärte, bestätigte das FG die Entscheidung des FA, das von sonstigen Einkünften i. S. d. § 22 Nr. 2 und 3 EStG ausgegangen war und mögliche Wertminderungen aus dem Verlust des Vermögensstamms im Streitjahr nicht zum Abzug zugelassen hatte.

     

    Entscheidung

    Die steuerliche Qualifikation der Einkünfte aus den sog. Container-Leasing-Modellen ist für den Fall, dass die Container ‒ wie hier ‒ (teilweise) nicht nachweislich existieren, bisher nicht abschließend geklärt. Für den Fall, dass die streitgegenständlichen Wirtschaftsgüter nicht existieren bzw. der Steuerpflichtige in Ermangelung von Eigentümerzertifikaten jedenfalls nicht nachweisen kann, dass die von ihm „erworbenen“ Container existieren, ist zu beachten, dass die Qualifikation der Einkunftsart bei gescheiterten Investitionen nicht objektiv rückblickend nach den tatsächlichen Verhältnissen, sondern nach der Sichtweise des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Abschlusses der maßgebenden Verträge vorzunehmen ist. Maßgebend sind die Sachverhaltsvorstellungen des Steuerpflichtigen. Etwaige (falsche) rechtliche Vorstellungen sind ‒ wie auch sonst ‒ unerheblich.