· Fachbeitrag · § 22 EStG
Besteuerung einer betrieblichen niederländischen Zusatzversorgungsrente
Der betrieblichen Zusatzversorgung dienende Rentenzahlungen eines niederländischen Pensionsfonds für den öffentlichen Dienst (Algemeen Burgerlijk Pensioenfonds) sind einer der nachgelagerten Besteuerung unterliegenden Leibrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung i. S. d. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG vergleichbar und daher im Rahmen des Progressionsvorbehalts mit dem Besteuerungsanteil und nicht mit dem Ertragsanteil anzusetzen. |
Sachverhalt
Streitig war, ob das FA eine von einer niederländischen Pensionskasse bezogene Altersrente im Rahmen des Progressionsvorbehalts mit dem Besteuerungsanteil i. H. v. 70 % oder lediglich mit dem Ertragsanteil i. H. v. 18 % der Pension ansetzen durfte. Das FG folgte der Entscheidung des FA, das den Besteuerungsanteil angesetzt hatte und wies die eingelegte Klage ab.
Hintergrund
Hat ein zeitweise oder während des gesamten Veranlagungszeitraums unbeschränkt Steuerpflichtiger – wie der Steuerpflichtige in den Streitjahren – Einkünfte bezogen, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind, so ist nach § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG auf das nach § 32a Abs. 1 EStG zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift waren im Streitfall erfüllt, weil die ABP-Renten in Deutschland nach dem DBA Niederlande 2012 in der in den Streitjahren geltenden Fassung mangels Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland steuerfrei sind.
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