· Nachricht · § 21 EStG
Steuerliche Behandlung von Einnahmen und Ausgaben aus einem SWAP-Geschäft
| Laufende Zahlungen aufgrund eines mit Vermietungseinkünften in Zusammenhang stehenden Swaps sind bei den Einkünften aus VuV als Einnahmen bzw. Werbungskosten zu berücksichtigen. |
Hintergrund
Swaps ähneln in ihrer Funktion Termingeschäften und dienen in der Regel als Risikoabsicherung, können aber auch von Profis als reines Spekulationsinstrument zur Renditeoptimierung eingesetzt werden. Der Unterschied: Die Konditionen der Termingeschäfte sind meist genormt und werden zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig. Swaps sind zwischen den Vertragspartnern frei verhandelbar. Beiden gemeinsam: Es sind Wetten auf die zukünftige Marktentwicklung.
Sachverhalt
Streitig war, ob ein im Zusammenhang mit der Finanzierung von Vermietungseinkünften eingegangenes SWAP-Geschäft den gewerblichen Einkünften oder den Vermietungseinkünften zuzurechnen ist. Das FA vertrat die Auffassung, der Zins- und Währungsswap sei als Termingeschäft im Sinne des § 15 Abs. 4 S. 3 EStG einzuordnen.
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