· Fachbeitrag · § 21 EStG
Prüfung der 66 %-Grenze bei einem Angehörigenmietvertrag
| Für die Beurteilung, ob bei Vermietung einer Wohnung an einen Angehörigen die Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Miete beträgt und deswegen insgesamt von einer entgeltlichen Vermietung i. S. d. § 21 Abs. 2 EStG auszugehen ist, kann auf die Miete abgestellt werden, die der Steuerpflichtige für eine weitere, vergleichbare, im selben Haus liegende und an einen Dritten fremdvermietete Wohnung verlangt. |
Grundsatz
Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung nach § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG als entgeltlich, ansonsten erfolgt eine Aufteilung in einen entgeltlich und einen unentgeltlich überlassenen Teil.
Auch in den Fällen des § 21 Abs. 2 EStG ist unter ortsüblicher Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung ‒ BetrKV ‒ (vom 25.11.2003, BGBl I 2003, 2346) umlagefähigen Kosten zu verstehen.
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