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  • · Fachbeitrag · § 21 EStG

    Mietvertragliche Verpflichtung des Mieters zur umfassenden Renovierung des Mietobjekts

    Zahlt der Mieter als Gegenleistung für die Überlassung der Mietsache ausschließlich die vom Vermieter zu tragenden Kosten, so führt die Begleichung dieser Verbindlichkeiten zu Einnahmen des Vermieters aus Vermietung und Verpachtung, die im Zeitpunkt der Zahlung durch den Mieter zugeflossen sind. Die Aufwendungen können zwar gleichzeitig beim Vermieter Werbungskosten darstellen, an der Einordnung als Einnahmen ändert dies jedoch nichts.

     

    Hintergrund

    Einnahmen können dem Vermieter auch dann zufließen, wenn der Mieter die Zahlung an einen Dritten erbringt und damit eine Schuld des Steuerpflichtigen tilgt (sog. abgekürzter Zahlungsweg). Zahlt der Mieter als Gegenleistung für die Überlassung der Mietsache ausschließlich die vom Vermieter zu tragenden Kosten, so führt die Begleichung dieser Verbindlichkeiten zu Einnahmen des Vermieters aus Vermietung und Verpachtung, die im Zeitpunkt der Zahlung durch den Mieter zugeflossen sind.

     

    Die Aufwendungen können zwar gleichzeitig beim instandsetzenden Vermieter (dem in Höhe der zugeflossenen Beträge Aufwendungen entstanden sind) Werbungskosten darstellen. An der Einordnung als Einnahmen ändert dies jedoch nichts.