· Fachbeitrag · § 21 EStG
Laufende Differenzzahlungen und einmalige Ablösezahlung aus Zinsswapgeschäften
| Laufende Differenzausgleichs- und einmalige Ablösezahlungen aus Zinsswapgeschäften sind als fremdfinanzierungsbedingte Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, wenn die Termingeschäfte zur Absicherung des Zinssteigerungsrisikos von Krediten eingesetzt werden, die der (Fremd-)Finanzierung einer vermieteten Immobilie dienen. |
Hintergrund
Laufende Differenzzahlungen des Steuerpflichtigen auf der Grundlage eines ansonsten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG in der Fassung ab 2009 zu beurteilenden Zins- und Währungsswaps können nach §§ 20 Abs. 8 Satz 1, 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG im Jahr der Verausgabung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, wenn die Swap-Vereinbarung bei wirtschaftlicher Betrachtung zum Zwecke der Absicherung des einer bestimmten Immobilienfinanzierung innewohnenden Zinssteigerungsrisikos abgeschlossen wurde und die fragliche Immobilienfinanzierung dem Vermögensstamm der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen ist. In diesem Fall stehen die laufenden Differenzzahlungen aus dem Swap-Vertrag den eigentlichen Schuldzinsen nahe.
Voraussetzung hierfür ist jedoch eine seitens des Steuerpflichtigen willentliche Widmung des Swap-Geschäfts zur Absicherung des Zinserhöhungsrisikos. Hiervon ist auszugehen, wenn das bestehende Sicherungsbedürfnis ‒ unter Inkaufnahme des dem Swapgeschäft innewohnenden (erheblichen) (Verlust-)Risikos ‒ mit dem abgeschlossenen Finanzprodukt objektiv erreicht werden kann, der Steuerpflichtige die bestehenden Chancen und Risiken ausschließlich dem Überschusserzielungsbereich seiner vermietenden Tätigkeit in Bezug auf das fragliche Objekt zuordnet und dabei zusätzliche, über die konkrete objektbezogene Zinssicherungsfunktion hinausgehende spekulative Absichten, mit denen der Steuerpflichtige z. B. auf zusätzliche Gewinne als Beitrag zu seinen Tilgungsleistungen hoffen kann, nicht erkennbar sind.
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