Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · § 21 EStG

    Aufwendungen für ein Grundstück als Werbungskosten bei den Mieteinkünften aus einem benachbarten Grundstück

    | Stehen Ausgaben in mehreren Veranlassungszusammenhängen, ist ‒ wenn eine anteilige Zuordnung nicht möglich ist ‒ der vorrangige Veranlassungszusammenhang maßgebend. Bei den Einkünften aus § 21 EStG ist dabei zu berücksichtigen, dass die Vermietungs- bzw. Verpachtungstätigkeit stets objektbezogen zu beurteilen ist. Besteht ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang einer Schadenersatzleistung mit der Vermietung eines Grundstücks, bleibt ein daneben bestehender Zusammenhang mit einer noch nicht konkret geplanten Vermietung einer Nachbarparzelle unberücksichtigt. |

     

    Grundsatz

    Liegen Ausgaben in mehreren Veranlassungszusammenhängen vor, ist zunächst zu prüfen, ob sich die Ausgaben den unterschiedlichen Ursachen zuordnen lassen. Ist eine anteilige Zuordnung nicht möglich, ist der vorrangige Veranlassungszusammenhang maßgeblich. Aufwendungen sind daher der Einkunftsart zuzuordnen, die im Vordergrund steht und die Beziehungen zu den anderen Einkünften verdrängt.

     

    Bei den Einkünften aus § 21 EStG ist zu berücksichtigen, dass die Vermietungs- bzw. Verpachtungstätigkeit stets objektbezogen zu beurteilen ist. Das gilt selbst dann, wenn sich mehrere Vermietungsobjekte auf einem Grundstück im zivilrechtlichen Sinne befinden. Wird ein Grundstück im zivilrechtlichen Sinne nur teilweise vermietet bzw. verpachtet, ist es einkommensteuerlich auch nur insoweit ein Vermietungs- bzw. Verpachtungsobjekt.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall standen Zahlungen im Rahmen eines Schadenersatzes vorrangig in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang zu einer Parzelle, die die Steuerpflichtige nicht vermietet oder verpachtet hatte und für die sie deshalb keine Werbungskosten bei Einkünften aus § 21 EStG abziehen konnte. Die Steuerpflichtige war als Eigentümerin der Parzelle A vertraglich verpflichtet, das Begehen und Befahren durch den jeweiligen Eigentümer einer anderen Parzelle zu dulden. Dem hatte sie sich durch die Nichtabgabe der Baulasterklärung verweigert. Für die dadurch entstandenen Schäden hatte sie Ersatz zu leisten.

     

    Ein wirtschaftlicher Zusammenhang der Schadenersatzleistungen mit dem Vermietungsobjekt einer anderen Parzelle dürfte zwar ebenfalls gegeben sein. Denn die Steuerpflichtige verfolgte mit der Nichtabgabe der Baulasterklärung das Ziel, sich für die Zukunft die Möglichkeit offen zu halten, diese Parzelle mit einem Kanal über die Parzelle A relativ kostengünstig an die Kanalisation anzuschließen. Solange die Parzelle A unbefestigt war, wäre ein solcher Kanalbau ggf. kostengünstiger gewesen, als wenn ein notwendigerweise deutlich längerer Kanal über eine Parzelle, die der Steuerpflichtigen nicht gehörte, hätte gebaut oder erweitert werden müssen. Diesen Zustand wollte sich die Klägerin dadurch erhalten, dass sie die Baulasterklärung nicht abgab.

     

    Entscheidung

    Das FG kam jedoch zu dem Ergebnis, dass vorrangig der wirtschaftliche Zusammenhang der Schadenersatzleistung mit der Parzelle A bestand, die nicht zur Erzielung von Einkünften diente und daher auch nicht zum Werbungskostenabzug berechtigte. Die Steuerpflichtige hatte ihre Pflichten als Eigentümerin der Parzelle A verletzt und dadurch die Schadenersatzansprüche ausgelöst. Demgegenüber war die Erneuerung des Kanalanschlusses für die Parzelle mit dem Vermietungsobjekt von der Steuerpflichtigen zu keinem Zeitpunkt konkret geplant.

     

    Die Entscheidung ist rechtskräftig.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46222780

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents