· Fachbeitrag · § 21 EStG
Abgrenzung von sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwendungen und nachträglichen Herstellungskosten
Die bloße Veränderung der Vermögensart zwischen Betriebsvermögen und Privatvermögen rechtfertigt keine Änderung des Bezugszeitraums zur Beurteilung einer wesentlichen Verbesserung von Grund und Boden i. S. d. § 255 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 HGB. Für eine Zweitherstellung von Grund und Boden im Sinne einer Neuherstellung bzw. Wiederherstellung i. S. d. § 255 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 HGB reicht eine wirtschaftliche Betrachtung aus. |
Sachverhalt
Im Kern ging es darum, ob die Kosten zur Sanierung eines Schachtes als sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder als nachträgliche Herstellungskosten des Grund und Bodens behandelt werden sollten. Das FG Münster entschied, diese Kosten als nachträgliche Herstellungskosten einzuordnen.
Rechtslage
- Anschaffungskosten sind laut § 255 Abs. 1 HGB Aufwendungen zur Erwerbung und betriebsbereiten Zustandserhaltung eines Vermögensgegenstandes.
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