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  • · Fachbeitrag · § 20 EStG

    Voraussetzungen von § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG

    § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG erfasst Fälle nicht, in denen weder der Emittent noch der Inhaber nach den Anleihebedingungen das Recht haben, anstelle der Rückzahlung der Anleihe in Geld einseitig Wertpapiere andienen oder die Lieferung von Wertpapieren verlangen zu können.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall erwarben Steuerpflichtige Teilschuldverschreibungen einer Indexanleihe. Die Anleihe sah vor, dass bei Fälligkeit vom Emittenten pro Teilschuldverschreibung ein weniger teures Wertpapier (in diesem Fall ein TecDax-Zertifikat) sowie Geld zu liefern ist. Die Frage war, ob § 20 Abs. 4a EStG auf diesen Vorgang anwendbar ist.

     

    Im Detail: Der Geldbetrag wäre nach § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG als Ertrag mit dem gesonderten Tarif besteuert worden. Die Einlösung gegen das Wertpapier hätte aufgrund der Anrechenbarkeit der Anschaffungskosten keinen Gewinn erzielt. Nachfolgende Verkäufe des Wertpapiers hätten jedoch tariflich voll ausgleichsfähige Verluste generiert, besonders wenn sie an eine Kapitalgesellschaft, an welcher der Veräußerer zu mindestens 10 % beteiligt war, verkauft wurden. Diese Verluste könnten dann so hohe, tariflich zu besteuernde Gewinne kompensieren.