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  • · Fachbeitrag · § 20 EStG

    Steuerliche Folgen des „Spin-offs“ der Hewlett-Packard Incorporated

    | Das FG Düsseldorf hat abweichend von der Meinung der Finanzverwaltung entschieden, dass Aktionäre der Hewlett-Packard Company (HPC) durch die Ausgabe der Aktien der Hewlett-Packard Enterprise Company (HPE) keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt haben. |

     

    Sachverhalt

    Die HPC führte im Jahr 2015 eine Kapitalmaßnahme durch. Zum 31.10.2015 änderte sie ihren Namen in Hewlett-Packard Incorporated (HPI). Anschließend übertrug sie zum 01.11.2015 ihr Unternehmenskundengeschäft im Wege eines sog. „Spin-offs“ auf eine Tochtergesellschaft, die HPE. Die Aktionäre erhielten für eine alte Aktie der HPC eine Aktie der umbenannten Gesellschaft HPI und zusätzlich eine Aktie der HPE. Für die Aktie der HPI wurde von einer internationalen Agentur eine neue internationale Wertpapiernummer (ISIN) erteilt.

     

    In seiner Einkommensteuererklärung machte der Steuerpflichtige geltend, dass die von seiner Bank ausgestellte Steuerbescheinigung unzutreffend sei. Der Vorgang sei ein steuerfreier Aktiensplit. Das beklagte FA hielt die Besteuerung der Aktienzuteilung als steuerpflichtige Sachausschüttung für zutreffend. Dabei verwies es auf eine Verwaltungsanweisung des BMF-Schreibens v. 20.3.2017 (BStBl I 2017, 431).

     

    Entscheidung

    Nach Auffassung des FG ist die Zuteilung der Aktien der HPE kein steuerpflichtiger Vorgang. Anzuwenden seien die einkommensteuerrechtlichen Sondervorschriften für Kapitalmaßnahmen. Der von der HPI durchgeführte „Spin-off“ sei eine Abspaltung im Sinne dieser Sondervorschriften. Diese Abspaltung löse im Zeitpunkt der Zuteilung der Aktien keine Besteuerung aus.

     

    In seiner Urteilsbegründung hat das FG ausführlich zu dem Begriff der „Abspaltung“ Stellung genommen: Dabei hat es der Verwaltungsanordnung der Finanzverwaltung widersprochen, wonach bei einer Abspaltung von einem nicht im EU/EWR-Raum ansässigen Unternehmen die ISIN des abspaltenden Unternehmens erhalten bleiben müsse. Die Vergabe einer neuen ISIN für die lediglich umbenannte Gesellschaft sei unschädlich. Die Aktienzuteilung zu einem späteren Zeitpunkt könne allerdings steuerlich relevant werden. Eine abschließende steuerrechtliche Beurteilung des Vorgangs sei bei der Veräußerung der betreffenden Aktien vorzunehmen.

     

    Das FG Düsseldorf hat die Revision zum BFH zugelassen.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 45959921

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