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  • · Fachbeitrag · § 20 EStG

    Keine steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte ohne Einkünfteerzielungsabsicht

    Die unentgeltliche Privatnutzung einer gesellschaftseigenen Jacht und deren Erwerb durch den beherrschenden Gesellschafter für einen symbolischen Preis erfüllen dem Grunde nach die Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA). Steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen entstehen jedoch nicht, wenn die Beteiligung ausschließlich der verbilligten privaten Anschaffung und Nutzung der Jacht dient und nach einer Totalgewinnprognose keine Einkünfteerzielungsabsicht besteht.

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob die kostenlose Nutzung der im Eigentum der Gesellschaft stehenden Jacht durch den beherrschenden Gesellschafter und seine Frau sowie der Erwerb der Jacht von der Gesellschaft (Ltd., die einer deutschen GmbH vergleichbar ist) durch den Gesellschafter für nur 1 EUR als vGA zu bewerten sind. Das FG hat dies grundsätzlich bejaht, da einem fremden Dritten die Jacht von einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführer nicht kostenlos zur Nutzung überlassen worden wäre. Auch wäre sie einem fremden Dritten zu einem Zeitpunkt, zu dem nach Auskunft der Herstellerfirma ein Wertverlust von höchstens 20 % gegenüber dem Einkaufspreis zu erwarten war, nicht für nur einen Euro verkauft worden.

     

    Entscheidung

    Die Besteuerung dieser Einnahmen beim Steuerpflichtigen scheiterte jedoch nach Auffassung des FG daran, dass auch bei Kapitaleinkünften eine Einkünfteerzielungsabsicht im Sinne einer Totalgewinnprognose erforderlich ist. Die bloße Ertraglosigkeit der Beteiligung schadet dabei nicht. Hierfür genügt jede auch noch so geringe Ertragserwartung, auch die bloße Aussicht auf steuerbare Veräußerungsgewinne.