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  • · Fachbeitrag · § 20 EStG

    Ausgabe von HPE-Aktien löst keine steuerpflichtigen Einkünfte aus

    | Aktionäre der Hewlett-Packard Company (HPC) haben durch die Ausgabe der Aktien der Hewlett-Packard Enterprise Company (HPE) keine steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte erzielt. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es um die HPC, die im Jahr 2015 eine Kapitalmaßnahme durchführte. Zum 31.10.2015 änderte sie ihren Namen in Hewlett-Packard Incorporated (HPI) und übertrug anschließend zum 1.11.2015 ihr Unternehmenskundengeschäft im Wege eines sog. Spin-offs auf eine Tochtergesellschaft, die HPE. Die Aktionäre erhielten für eine alte Aktie der HPC eine Aktie der umbenannten Gesellschaft HPI und zusätzlich eine Aktie der HPE. Für die Aktie der HPI wurde von einer internationalen Agentur eine neue internationale Wertpapiernummer (ISIN) erteilt.

     

    Der Steuerpflichtige war Aktionär der HPC. Seine depotführende Bank behielt auf die Ausgabe der Aktien der HPE Kapitalertragsteuer ein. Der Steuerpflichtige machte jedoch mit Abgabe seiner Einkommensteuererklärung geltend, dass der Vorgang ein steuerfreier Aktiensplit sei, der keine Kapitalertragsteuerpflicht auslöse. Das FA ging demgegenüber von steuerpflichtigen Kapitalerträgen aus.

     

    Entscheidung

    Nach erfolglosem Einspruch hatte die Klage Erfolg. Das FG entschied, dass die Zuteilung der Aktien der HPE kein steuerpflichtiger Vorgang ist, sondern der von der HPI durchgeführte „Spin-off“ eine Abspaltung im Sinne des § 20 Abs. 4a EStG sei. Diese Abspaltung löse im Zeitpunkt der Zuteilung der Aktien keine Besteuerung aus.

     

    Dagegen vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass bei einer Abspaltung von einem nicht im EU/EWR-Raum ansässigen Unternehmen die ISIN des abspaltenden Unternehmens erhalten bleiben müsse. Die Vergabe einer neuen ISIN für die lediglich umbenannte Gesellschaft hielt das FG jedoch für unschädlich und wies darauf hin, dass die Aktienzuteilung zu einem späteren Zeitpunkt steuerlich relevant werden könne. Eine abschließende steuerrechtliche Beurteilung des Vorgangs sei bei der Veräußerung der betreffenden Aktien vorzunehmen.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 45893227

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