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  • · Fachbeitrag · § 1a EStG

    Kein Abzug niederländischer Renten- und Pflegeversicherungsbeiträge bei fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht

    Die Behandlung eines im Ausland lebenden Ehepartners nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig rechtfertigt keinen Abzug der mit seiner Einnahmeerzielung im Ausland zusammenhängenden Sonderausgaben bei der deutschen Besteuerung.

     

    Sachverhalt

    In den beiden Streitfällen klagten Eheleute, die in den Niederlanden wohnten und von denen jeweils eine/r in den Niederlanden und eine/r in Deutschland Arbeitseinkünfte erzielte. Auf Antrag wurden sie jeweils zusammen zur deutschen Einkommensteuer veranlagt. Das FA berücksichtigte die niederländischen Arbeitseinkünfte nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts und lehnte den Abzug der von dem in den Niederlanden tätigen Ehepartner an die niederländische Sozialversicherung geleisteten Beiträge zur Renten- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben ab.

     

    Entscheidung

    Nach erfolglosem Einspruch wies auch das FG die eingelegten Klagen als unbegründet ab. Das FG entschied, dass die Beitragszahlungen an die niederländische Sozialversicherung bei der deutschen Besteuerung nicht als Sonderausgaben abziehbar sind. Aufgrund der fingierten unbeschränkten Steuerpflicht des in den Niederlanden arbeitenden Ehepartners ist zwar das Verheiratetsein der Steuerpflichtigen bei der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen, sodass das Splittingverfahren anzuwenden ist und gegebenenfalls Höchst- und Pauschbeträge zu verdoppeln sind. Die Einnahmen des in den Niederlanden tätigen Ehepartners und die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind jedoch nicht in die deutsche Besteuerung einzubeziehen. Dies führt nach Auffassung des FG auch nicht zu einer europarechtswidrigen Diskriminierung der Steuerpflichtigen.

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