Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · § 19 EStG

    Gesundheitsfördernde Maßnahmen ohne Tätigkeitsbezug führen zu Arbeitslohn

    Stellt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein mehrwöchiges Gesundheitstraining zur Verfügung, das vorrangig auf die Stärkung individueller Gesundheitskompetenz abzielt und das nicht spezifisch berufsbedingte Beeinträchtigungen betrifft, liegt mangels ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob die Teilnahme von Arbeitnehmern an mehrwöchigen „Gesundheitstrainings“ als Zuwendung mit Entlohnungscharakter zu qualifizieren ist. Das FG hat dies in seiner klageabweisenden Entscheidung bejaht und auch eine Kostenaufteilung abgelehnt.

     

    Hintergrund

    Vorteile, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen, sind nicht als Arbeitslohn im Sinne von § 19 EStG anzusehen, wenn diese im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden.

     

    Das ist der Fall, wenn sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann.

     

    Nach diesen Grundsätzen ist auch zu entscheiden, ob Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung (siehe dazu § 3 Nr. 34 EStG) zu Arbeitslohn führen.

     

    Entscheidung

    Im Streitfall kam das FG zu dem Ergebnis, dass bei umfassender Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern durch die Teilnahme am Gesundheitstraining steuerbaren Arbeitslohn zugewendet hatte. Denn es handelte sich bei den angebotenen Gesundheitstrainings um eine die individuelle Gesundheitskompetenz des Arbeitnehmers stärkende Maßnahme des Arbeitgebers in Form einer „aktiven Selbstvorsorge“ zu einem bewussten Umgang mit den eigenen Ressourcen, die keinen Bezug zu berufsspezifisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufweist.

     

    Eine Verknüpfung der angebotenen Gesundheitsmaßnahme mit einer speziell ausgeübten Tätigkeit des Arbeitnehmers erfolgte nicht. Vielmehr stand die Teilnahme am Gesundheitstraining unterschiedslos allen Beschäftigen zu, ohne inhaltliche Differenzierung nach einzelnen Beschäftigtengruppen des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber gewährte seinen Arbeitnehmern durch die Teilnahme an den Gesundheitstrainings hiernach Vorteile, die mit der Gesundheitsförderung (Anleitung zu einem gesunden Lebensstil) in den Bereich der privaten Lebensführung fallen (§ 12 Nr. 1 EStG). Die Arbeitnehmer wurden durch diese Zuwendungen privat bereichert.

     

    Im Streitfall kam auch eine Aufteilung der Kosten nicht in Betracht, da die jeweiligen Veranlassungsbeiträge so ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich ist. Die Positionen Übernachtungskosten, Verpflegungskosten und Seminarkosten waren einer unterschiedlichen Betrachtung nicht zugänglich. Ebenso bildeten die einzelnen Seminarinhalte insgesamt eine Einheit, bei der die Veranstaltungen ineinandergreifend aufeinander aufbauten.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 50533069