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  • · Fachbeitrag · § 19 EStG

    Aufteilung des Versorgungsfreibetrags bei mehreren Versorgungsleistungen

    Erzielt ein Steuerpflichtiger mehrere Versorgungsleistungen ‒ auch aus unterschiedlichen Einkunftsarten ‒ ist der Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG quotal auf alle Versorgungsbezüge aufzuteilen, soweit der § 19 Abs. 2 EStG auf die Versorgungsbezüge anwendbar ist. Im Fall des Zusammentreffens von Einkünften nach § 22 EStG und § 19 EStG ist der Versorgungsfreibetrag für die Bezüge jeder Einkunftsart gesondert zu ermitteln. Dabei darf der Höchstbetrag des nur einmal zu gewährenden Versorgungsfreibetrags nicht überschritten werden.

     

    Sachverhalt

    Streitig war, in welcher Höhe sonstige Einkünfte i. S. v. § 22 Nr. 5 S. 1 EStG aus einer betrieblichen Altersvorsorge bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer zu berücksichtigen sind.

     

    Entscheidung

    Die Versorgungsbezüge der Steuerpflichtigen aus dem Pensionsfonds waren gemäß § 19 Abs. 2 EStG in Höhe des Versorgungsfreibetrags sowie des Zuschlags hierzu steuerfrei. Sie unterliegen also insoweit nicht der Besteuerung. Dies gilt auch für Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG, soweit auf diese § 19 Abs. 2 EStG anwendbar ist.

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