· Fachbeitrag · § 16 EStG
Steuerliche Rechtsfolgen des Abschlusses eines Insolvenzplanverfahrens, bei dem keine Restschuldbefreiung erteilt wird
Auch der Abschluss eines Insolvenzplanverfahrens, bei dem keine Restschuldbefreiung i. S. v. § 300 Abs. 1 InsO erteilt wird, kann sich auf eine zuvor erfolgte Betriebsaufgabe auswirken. |
Hintergrund
Für den Fall der Erteilung der Restschuldbefreiung i. S. v. § 300 Abs. 1 InsO bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Betriebsaufgabe führt die Restschuldbefreiung bei einem vor Insolvenz bereits aufgegebenen Betrieb zum Wegfall der (ggf. in der Aufgabebilanz ausgewiesenen) betrieblichen Verbindlichkeiten und damit zu einem rückwirkenden Ereignis gem. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO. Dabei ist die insolvenzrechtliche Qualifikation der aus einer Restschuldbefreiung resultierenden Steuern unerheblich. Entscheidend bleibt, dass der Steuerpflichtige, der seinen Betrieb jedenfalls vor Insolvenzeröffnung eingestellt hat, im Veranlagungszeitraum des Endes der Betriebsaufgabe einen Gewinn nach § 16 EStG zu versteuern hat.
Sachverhalt und Entscheidung
Das FG Niedersachsen hat nun entschieden, dass diese Grundsätze zur Rückwirkung i. S. v. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO auch dann gelten, wenn keine Restschuldbefreiung i. S. v. § 300 Abs. 1 InsO erteilt wird, sondern ein Insolvenzplanverfahren nach §§ 217 ff. InsO durchgeführt wird, an dessen Ende der Insolvenzschuldner von seinen Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern befreit wird.
Denn das Insolvenzplanverfahren i. S. v. §§ 217 ff. InsO eröffnet den Beteiligten im Rahmen eines Insolvenzverfahrens die Möglichkeit, eine Regelung treffen zu können, die, insbesondere bezüglich der Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse sowie bei der Verfahrensabwicklung, von den gesetzlichen Bestimmungen abweicht. Gegenstand des Insolvenzplans können somit sowohl verschiedene Formen der Sanierung als auch besondere Formen der Liquidation oder übertragenden Sanierung sein.
Im Grundsatz ist dabei keine Restschuldbefreiung durch das Gericht i. S. v. § 300 Abs. 1 InsO nach Abschluss des Insolvenzplanverfahrens i. S. v. §§ 217 ff. InsO vorgesehen. Vielmehr ordnet § 227 Abs. 1 InsO an, dass, sofern im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt ist, der Schuldner mit der im gestaltenden Teil vorgesehenen Befriedigung der Insolvenzgläubiger von seinen restlichen Verbindlichkeiten gegenüber diesen Gläubigern befreit wird.
Das FG ist der Auffassung, dass die Wirkungen des § 227 Abs. 1 InsO in steuerlicher Hinsicht mit denen der Restschuldbefreiung i. S. v. § 300 Abs. 1 InsO vergleichbar sind, um gleichfalls ein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO darzustellen, das im Falle der Insolvenzeröffnung nach Betriebsaufgabe zu einer Änderung des Aufgabegewinns im Veranlagungszeitraum von dessen Entstehung führt.
Denn zwischen Insolvenzplanverfahren und Regelinsolvenzverfahren besteht insoweit für die steuerliche Beurteilung eine vergleichbare Regelungslage, als dass der Insolvenzschuldner die zuvor bei ihm vorhandenen Verbindlichkeiten nach Abschluss der jeweiligen insolvenzrechtlichen Verfahren nicht mehr zu erfüllen braucht und damit nachträglich von deren Erfüllung frei wird. Es liegt hinsichtlich der – für den steuerlich anzusetzenden Sanierungsgewinn regelmäßig herangezogenen – angemeldeten Forderungen der Insolvenzgläubiger sowohl bei der Restschuldbefreiung nach § 300 Abs. 1 InsO als auch im Insolvenzplanverfahren (jedenfalls ohne anderweitige Bestimmung im Insolvenzplan) nach § 227 Abs. 1 InsO eine Befreiung des Schuldners vor, die steuerliche Wirksamkeit entfaltet.
Im Streitfall lag daher im Zeitpunkt der Rechtskraft des Insolvenzplans ein nachträgliches Ereignis i. S. v. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO vor, das in das Jahr der Betriebsaufgabe zurückwirkte, sodass der sich aus Anlass der Befreiung des Steuerpflichtigen von dessen Verbindlichkeiten im Rahmen des Insolvenzplanverfahrens ergebende Ertrag nur im Veranlagungszeitraum der Betriebsaufgabe einkommensteuerlich berücksichtigt werden kann.
Das FG hat die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).
Fundstelle
- FG Niedersachsen 3.3.26, 13 K 59/25, Rev. zugelassen, iww.de/astw, Abruf-Nr. 254372