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  • · Fachbeitrag · § 16 EStG

    Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit

    Eine dauernde Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist gegeben, wenn zum einen die Voraussetzungen des § 240 Abs. 2 SGB VI erfüllt sind und dieser Zustand zum anderen nicht nur in einem geringeren Ausmaß zeitlich befristet ist. Dieses bedarf einer Einzelfallprüfung.

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtige wurde 2012 mit ihrem Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Während der Ehemann nichtselbstständig tätig war, erzielte die Frau aus ihrem Friseurbetrieb Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Dieser Betrieb bestand aus einer Hauptniederlassung und einer Zweigstelle. Bereits im Oktober 2008 hatte sich die Frau wegen Beschwerden im Bein behandeln lassen und war im Februar 2009 für mehrere Tage stationär aufgenommen worden. In einem Gutachten zur sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung stellte der Gutachter fest, dass die Steuerpflichtige bis auf Weiteres in ihrem bisherigen Beruf als Friseurmeisterin nur in einem zeitlichen Umfang von drei bis unter sechs Stunden tätig sein könne. Diese Leistungsminderung dauere voraussichtlich nicht weniger als drei Jahre an. Eine Besserung infolge einer hüftendoprothetischen Versorgung sei nicht unwahrscheinlich.

     

    Die Deutsche Rentenversicherung Nord lehnte auf Antrag die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Allerdings bescheinigte das Versorgungsamt den Grad der Behinderung von 30 ab 2009. Der Grad der Behinderung beruhe nicht überwiegend auf Alterserscheinungen, sondern auf einer Behinderung.

    Karrierechancen

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