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  • · Fachbeitrag · § 16 EStG

    Nachweis der „dauernden Berufsunfähigkeit“

    Das FG Mecklenburg-Vorpommern folgt nicht der Auffassung der Finanzverwaltung (R 16 Abs. 14 Satz 1 EStR und R 16 Abs. 14 Satz 2 EStR), wonach der Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit durch die Vorlage eines Bescheides des Rentenversicherungsträgers oder durch eine amtsärztliche Bescheinigung oder unter bestimmten Voraussetzungen durch die Leistungspflicht einer privaten Versicherungsgesellschaft erbracht werden kann und muss. Für ein derartiges formalisiertes Nachweisverlangen fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.

     

    Hintergrund

    Hat ein Steuerpflichtiger das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn gemäß § 16 Abs. 4 auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45.000 EUR übersteigt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Steuerpflichtige seinen ganzen Gewerbebetrieb oder einen Teilbetrieb veräußert (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG).

     

    Gemäß § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ist ein Versicherter berufsunfähig, wenn dessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist.

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