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  • · Fachbeitrag · § 15b EStG

    Vorliegen eines Steuerstundungsmodells bei einer Goldfinger-Gestaltung

    Die Frage, ob eine Einkunftsquelle als Steuerstundungsmodell i. S. d. § 15b Abs. 1 S. 1 EStG und § 15b Abs. 2 EStG einzuordnen ist, ist anleger- bzw. gesellschafterbezogen zu prüfen. Ob in der Sache ein Steuerstundungsmodell gegeben ist, ist im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung der entsprechenden Einzelfallumstände zu ermitteln.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es darum, mittels gewerblichen Goldhandels um den Jahreswechsel durch eine in Großbritannien ansässige Personengesellschaft mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG negative, im Inland steuerfreie und dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte zu generieren, d. h., es sollten steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden. Die Absicht, im Rahmen des Goldhandels auch (wirtschaftliche) Gewinne zu erzielen, war nicht der die Gestaltung tragende Teil. Es stellte sich die Frage, ob ein Steuerstundungsmodell i. S. v. § 15b EStG vorliegt.

     

    Entscheidung

    Das FG lehnte hat die Annahme eines Steuerstundungsmodells ab und gab der Klage statt..