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  • · Fachbeitrag · § 15b EStG

    Abzugsbeschränkungen nach § 15b EStG ist verfassungsgemäß

    In den Anwendungsbereich des § 15b EStG fallen alle Objekte, die auf der Basis eines modellhaften, vorgefertigten Konzepts an den Steuerpflichtigen herangetragen werden, wenn Verluste oberhalb der Nichtaufgriffsgrenze nach § 15b Abs. 3 EStG vorgesehen sind. Dies gilt auch für Fonds, die nicht primär darauf angelegt sind, ihren Anlegern einen Verlust zuzuweisen. Eine einschränkende Auslegung des § 15b EStG dahin, dass die lediglich verrechenbaren Verluste im Falle ihres Definitivwerdens als abzugsfähige Verluste zu behandeln sind, kommt nicht in Betracht. Diese Beschränkung des Verlustabzugs bei Steuerstundungsmodellen ist nicht verfassungswidrig.

     

    Nach Auffassung des FG ist die Beschränkung des Verlustabzugs bei Steuerstundungsmodellen gemäß § 15b EStG auch bei Eintritt von Definitivverlusten nicht verfassungswidrig. § 15b EStG ist auch insoweit verfassungsgemäß, als Verluste durch den Wegfall der Einkommensquelle definitiv geworden sind. Denn das objektive Nettoprinzip darf mit einer besonderen Rechtfertigung durchbrochen werden, die im Streitfall vorlag.

     

    Aus der Gesetzesbegründung zu § 15b EStG ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit Einführung der Norm ein besonderes Lenkungsziel verfolgt hat. Rechtfertigungsgründe für die Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips liegen damit vor. Die Norm will neue Steuerstundungsmodelle verhindern und damit wirtschaftliches Verhalten lenken (Lenkungszweck). Zugleich sollen Missbräuche verhindert werden.

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