· Fachbeitrag · § 15a EStG
Pflicht der Kommanditgesellschaft zur Geltendmachung des erweiterten Verlustausgleichs
Im Rahmen des § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG besteht kein Wahlrecht für die Kommanditgesellschaft zur Geltendmachung des erweiterten Verlustausgleichs. |
Hintergrund
§ 15a Abs. 1 Satz 1 EStG bestimmt, dass der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der Kommanditgesellschaft weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden darf, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht. Der Verlust darf insoweit auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden.
Haftet der Kommanditist am Bilanzstichtag den Gläubigern der Gesellschaft aufgrund des § 171 Abs. 1 HGB, so können abweichend von Satz 1 Verluste des Kommanditisten bis zur Höhe des Betrags, um den die im Handelsregister eingetragene Einlage seine geleistete Einlage übersteigt, auch ausgeglichen werden, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht (§ 15a Abs. 1 Satz 2 EStG).
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