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  • · Fachbeitrag · § 15a EStG

    Ermittlung des verrechenbaren Verlusts gemäß § 15a EStG

    Die außerbilanzielle Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG lässt das steuerliche Kapitalkonto des Kommanditisten i. S. d. § 15a EStG unberührt. Sie ist daher nicht in die Ermittlung des verrechenbaren Verlusts gemäß § 15a EStG einzubeziehen.

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob eine (Sach-)Einlage im Jahr 2018 das Kapitalkonto i. S. v. § 15a EStG erhöht hat und wie sich Hinzurechnungen gemäß § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG auf die Höhe des verrechenbaren Verlusts der Streitjahre ausgewirkt haben.

     

    Unter dem „Anteil am Verlust der KG“ i. S. d. § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG ist nur der Verlustanteil zu verstehen, der sich aus der Steuerbilanz der Gesellschaft einschließlich einer etwaigen Ergänzungsbilanz ergibt. Etwaige Sondergewinne oder Sonderverluste bleiben demgegenüber bei der Ermittlung des „Anteils am Verlust der KG“ außer Betracht.