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  • · Fachbeitrag · § 15 EStG

    Zur Gewinnerzielungsabsicht bei langjährigen gewerblichen Verlusten

    Die Berücksichtigung eines möglichen zukünftigen Betriebsaufgabe- oder Betriebsveräußerungsgewinns im Rahmen einer Totalgewinnprognose setzt nicht voraus, dass die betreffenden stillen Reserven in einem schon bei Betriebsbeginn vorliegenden Betriebskonzept erfasst worden sind. Dies gilt bei Einkünften aus Gewerbebetrieb ebenso wie bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft.

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob die in den Veranlagungszeiträumen 2008 bis 2016 (Streitjahre) erklärten Verluste aus der geplanten gewerblichen Vermietung einer „Burg“ nebst Anbauten einkommensteuerlich zu berücksichtigen sind oder ob es sich wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht um einen sogenannten Liebhabereibetrieb handelte. Das FG Mecklenburg-Vorpommern hatte die Klage abgewiesen.

     

    Entscheidung

    Der BFH hob im Revisionsverfahren den klageabweisenden Gerichtsbescheid der Vorinstanz auf und verwies die Sache an das FG zurück.