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  • · Fachbeitrag · § 15 EStG

    Vermietung und Veräußerung von Containern ist gewerbliche Tätigkeit

    Die Vermietung und Veräußerung von Containern im Rahmen eines Investments führt zu einer gewerblichen Betätigung.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall schloss die Steuerpflichtige mehrere Kauf- und Verwaltungsverträge zur Vermietung und Veräußerung von Containern ab. Sie erwarb als „Investor“ eine bestimmte Anzahl von Containern und beauftragte die Verkäufer zugleich mit der Verwaltung der erworbenen Container zu einem garantierten Mietzins für die Dauer von fünf Jahren. Die Verkäufer sollten alle mit der Verwaltung zusammenhängenden Verträge eigenverantwortlich abschließen und garantierten dem Investor, dass bereits zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragungen ein Miet- oder Agenturverhältnis bestehe. Zugleich erklärten sie sich bereit bzw. behielten sich vor, ein Angebot zum Rückkauf der Container zu unterbreiten.

     

    Das FA behandelte die Einkünfte als solche nach § 22 Nr. 3 EStG, da der Rahmen privater Vermögensverwaltung nicht überschritten sei. Dies sah das FG jedoch anders und stufte die Vermietung und beabsichtigte Veräußerung der Container als gewerblich ein.

     

    Entscheidung

    Das FG entschied, dass die Grenze privater Vermögensverwaltung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BFH zur Verklammerung überschritten sei. Denn bereits im Zeitpunkt der Investitionen der Steuerpflichtigen habe festgestanden, dass sich das erwartete positive Gesamtergebnis nur unter Einbeziehung der Erlöse aus dem Verkauf der vermieteten Container erzielen lasse.

     

    Es war im Übrigen auch kein alternatives Geschäftskonzept ersichtlich, dessen Prognose ein positives Gesamtergebnis ohne Einbeziehung eines Veräußerungserlöses in Aussicht stellen würde.

     

    Das FG hielt es für unschädlich, dass die Rückveräußerungen tatsächlich nicht wie geplant erfolgt seien. Denn die Qualifikation der Einkunftsart sei nach der Sichtweise des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge vorzunehmen. Die zur Weiterveräußerung bestimmten Container stufte das FG als Umlaufvermögen ein und versagte deshalb unter anderem eine gewinnmindernde Berücksichtigung der geltend gemachten AfA.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 48446638