13.10.2026 · Fachbeitrag · § 15 EStG
Verlustausgleichsbeschränkung für Verluste aus gewerblicher Tierzucht bzw. Tierhaltung ist verfassungsgemäß
Nach § 15 Abs. 4 S. 1 EStG dürfen Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Sie dürfen auch nicht nach § 10d Abs. 1 EStG abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d EStG die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt (§ 15 Abs. 4 S. 2 EStG).
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