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  • · Fachbeitrag · § 15 EStG

    Gebäude eines gewerblichen Immobilienprojektentwicklers: Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen

    | Im Urteilsfall ging es um eine Projektgesellschaft, die als gewerbliche Grundstückshändlerin eingestuft wurde. Die Projektgesellschaft vermietete die errichteten Gebäude erst, bevor sie diese zum Verkauf anbot. Bei den von der Projektgesellschaft errichteten Gebäuden handelt es sich nicht um Anlagevermögen, sondern um Umlaufvermögen. Dies gilt auch, wenn die Gebäude aufgrund der Entwicklung des Grundstücksmarkts (Immobilienkrise in den USA) über die ursprünglich vorgesehene vierjährige Vermietungsphase hinaus bis zu deren Verkauf für drei weitere Jahre vermietet werden. So lautet ein aktuelles Urteil des FG Düsseldorf. |

     

    Hintergrund

    Zum Anlagevermögen gehören diejenigen Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauerhaft zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB). Zum Umlaufvermögen gehören dagegen die zum Verbrauch oder sofortigen Verkauf bestimmten Wirtschaftsgüter.

     

    Die Zuordnung orientiert sich danach maßgeblich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts im Betrieb, die einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen abhängt, sich andererseits aber an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen muss.

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