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  • · Fachbeitrag · § 15 EStG

    Aufwendungen zur Instandsetzung einer zur Vermietung vorgesehenen italienischen Immobilie

    Aufwendungen für die Instandsetzung einer in Italien belegenen Immobilie, die später vermietet werden soll, und entsprechend dadurch entstehende Verluste sind (ungeachtet der Zuordnung zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder Gewerbebetrieb) nach dem DBA Italien im Inland grundsätzlich steuerlich nicht zu berücksichtigen, sofern es sich nicht um finale Verluste handelt.

     

    Sachverhalt

    Streitig war im Aussetzungsverfahren, ob das FA die vom Antragsteller erklärten Verluste aus einem Gewerbebetrieb „Unternehmen 1“ in den Streitjahren zu Recht nicht steuermindernd berücksichtigt hatte. Im Ergebnis ging es um eine in Italien belegene Immobilie, aus der infolge von vor der Vermietung durchgeführten Instandhaltungsmaßnahmen Kosten entstanden waren, die der Antragsteller steuermindernd als Betriebsausgaben geltend machte.

     

    Das FA vertrat die Auffassung, dass hinsichtlich der Vermietung der italienischen Immobilie die entsprechenden Einkünfte in Deutschland mangels Besteuerungsrecht keine Berücksichtigung finden könnten. Entsprechend ließ es die geltend gemachten Verluste unberücksichtigt, da die Einkünfte nicht dem deutschen Besteuerungsrecht unterliegen würden. Hiergegen legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung des streitigen Steuerbetrags.